Für Netzbetreiber gehören zu den Instrumenten, das Netz stabil zu halten, unter anderem die so genannten abschaltbaren Lasten. Darunter versteht man große industrielle Verbrauchseinrichtungen, die gegen Vergütung abgeschaltet oder heruntergefahren werden können, wenn es die Netzstabilität erforderlich macht. Rechtsgrundlage hierfür ist die Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV). Diese sieht Ausschreibungen durch die Übertragungsnetzbetreiber vor und legt den Rahmen für die Vergütung fest. Die AbLaV galt ursprünglich bis zum 31.12.2015, wurde aber kurz vor Weihnachten bis zum 31.6.2016 verlängert.
Nunmehr soll der Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeweitet und weiterentwickelt werden. Die Novelle der AbLaV sieht vor, dass zum einen abschaltbare Lasten künftig auch von kleineren Unternehmen (ab 10 MW Angebotsleistung) angeboten werden können, um so bislang ungenutzte Abschaltpotentiale zu nutzen. Zum anderen soll sich die Vergütungsstruktur ändern. Künftig soll in Höhe der jeweils bezuschlagten Gebote vergütet werden. Die Gesamtkosten für die AbLaV sollen auch in 2016 bei etwa 35 Mio. Euro liegen und weiterhin auf alle Letztverbraucher umgelegt werden.