Neue Meldepflichten sind für Eigenversorger nach dem EEG zu beachten. Neu ist die Übermittlungspflicht für Basisangaben in Sinne des § 74a EEG 2017 (beispielsweise Auskünfte über den Zeitraum, den Umfang und die rechtliche Grundlage der EEG-Umlagebefreiung). Diesen Meldepflichten müssen nunmehr auch Betreiber von Bestandsanlagen zum 28.02. bzw. zum 31.05. nachkommen. Wird gegen diese Meldepflichten verstoßen, kann dies mit einer Erhöhung der EEG-Umlage um 20 % sanktioniert werden. Zusätzlich gibt es eine neue Meldepflicht gegenüber der BNetzA für solche Eigenerzeuger und Eigenversorger, deren EEG-Umlagebefreiung im Kalenderjahr mindestens 500.000 Euro beträgt.
Hinweis: Die Frist zur Mitteilung an den Netzbetreiber endet bereits am 28.02.2017. Unter anderem umfasst dies die Angabe der umlagepflichtigen Strommengen, den Bezugszeitraum sowie die installierte Leistung der selbst betriebenen Stromerzeugungsanlagen.