Die Europäische Kommission hat Anfang Juni die noch unter Genehmigungsvorbehalt stehende Begrenzung der KWK-Umlage abschließend beihilferechtlich genehmigt. Damit können die im KWKG 2017 vorgesehenen Privilegierungen für Unternehmen mit einem Begrenzungsbescheid im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung nach den §§ 63 ff. EEG 2017 angewandt werden. Bestätigt wurde somit auch die so genannte Verdopplungsgrenze für bisher privilegierte Letztverbraucher der Gruppe B und C in den Jahren 2017 und 2018.
Zudem beschloss die Kommission, dass für die seit 2011 gewährten Privilegierungen über die im KWKG 2017 vorgesehene Nachzahlungspflicht hinaus keine Rückforderungen für die Vergangenheit bestehen. Eine Nachzahlungspflicht kommt daher nur für bestimmte Letztverbraucher der Gruppe C für das Jahr 2016 in Betracht. Das betrifft Abnahmestellen ohne Begrenzungsbescheid nach §§ 61 ff. EEG 2017, wenn durch die Privilegierung in den Jahren 2014 bis 2016 die Begünstigung des Letztverbrauchers sowie der mit ihm verbundenen Unternehmen den Wert von insgesamt 160.000 Euro überstiegen hat. Nur für diese Letztverbraucher beträgt die KWK-Umlage für das Jahr 2016 0,056 ct/kWh statt 0,03 ct/kWh.
Durch den Beschluss der EU-Kommission ist nunmehr die Rechtslage abschließend geklärt.