Als Reaktion auf eine Entscheidung des BGH hat die Bundesnetzagentur ein Festlegungsverfahren zur Ermittlung individueller Netzentgelte für stromintensive Betriebe eingeleitet. Für die Bestimmung individueller Netzentgelte hatte die Bundesnetzagentur nur den Strombezug aus dem Netz der allgemeinen Versorgung anerkannt und eine kaufmännisch-bilanzielle Anrechnung der selbst produzierten EEG-Mengen auf den Stromverbrauch des Unternehmens abgelehnt. Dieses Vorgehen hatte der BGH als unzulässig erachtet.
Um die Kriterien für ein individuelles Netzentgelt – also die Verbrauchswerte und Benutzungsstunden – zu bestimmen, ist nunmehr ab Anzeigejahr 2017 eine kaufmännisch-bilanzielle Betrachtung anzustellen, soweit eine kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung nach dem EEG vorliegt. Dies ist die wesentliche Änderung, die die Beschlusskammer 4 an der letzten Festlegung aus dem Jahr 2013 beabsichtigt vorzunehmen. Relevant wird dies für Unternehmen, die die Voraussetzungen für eine Netzentgeltreduktion gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV (7.000 Jahresbenutzungsstunden und 10 GWh Jahresverbrauch) nur unter Berücksichtigung des kaufmännisch-bilanziellen Strombezugs erfüllen.
Info: Es ist zu erwarten, dass es betroffenen Unternehmen leichter fallen wird, die Kriterien für ein individuelles Entgelt nach der geplanten Neuregelung zu erfüllen. Die Änderung soll ab dem Anzeigejahr 2017 gelten. Eine rückwirkende Geltung für die Jahre 2014 bis 2016 wird von der Bundesnetzagentur nach derzeitigem Stand abgelehnt.