Stromkostenintensive Unternehmen müssen, um in den Genuss der „besonderen Ausgleichsregelung“ bei der Zahlung der EEG-Umlage zu kommen, einen Begrenzungsbescheid beantragen. Zuständig für diesen Bescheid ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Bisher sollte die Gebühr in erster Linie die Kosten des Bescheides decken. Allerdings wurde die für die Erhebung der Gebühr maßgebliche Verordnung vom Verwaltungsgericht Frankfurt (Main) vor knapp einem Jahr für nichtig erklärt.
Um eine wirksame Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühr zu schaffen, hat das zuständige Bundeswirtschaftsministerium nun einen Verordnungsentwurf vorgelegt. Danach soll die für den Begrenzungsbescheid erhobene Gebühr nicht nur Kosten deckend sein, sondern es soll auch der mit dem Begrenzungsbescheid erlangte wirtschaftliche Vorteil des Unternehmens berücksichtigt wer-den, sodass sich die Höhe der Gebühr auch anteilig nach der Strommenge richtet, für die die EEG-Umlage begrenzt wird. Dieser Gebührenbestandteil soll allerdings auf 100.000 Euro je Unternehmen und Bescheid gedeckelt werden. Bisher gab es eine solche Obergrenze nicht, was der Grund für das Verwaltungsgericht Frankfurt (Main) war, die Regelung als nichtig zu verwerfen.