Der Bundestag hat die Stromsteuerbefreiung für selbstverbrauchten Strom neu geregelt und hierbei EU-Recht umgesetzt. Diese Änderungen wirken sich vor allem auf die Besteuerung von dezentral erzeugtem Strom aus.
Demnach ist Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von über 2 MW erzeugt und am Ort der Erzeugung verbraucht wird, künftig steuerfrei. Es kommt somit nicht mehr auf die Einspeisung und Entnahme aus einem sogenannten grünen Netz an. Ebenfalls neu ist der Schwellenwert von 2 MW, sodass von dieser Befreiung Kleinanlagen nicht umfasst sind.
Im Rahmen der Steuerbefreiung von Strom zur Stromerzeugung sind zur Verringerung des administrativen Aufwands für bestimmte Stromerzeugungsanlagen Pauschalen festgelegt worden, mit denen die Steuerschuld nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG nach Wahl des Antragstellers abgegolten ist. Hier sollte dann im Einzelnen geprüft werden, ob für Anlagenbetreiber die Geltendmachung der Pauschalen einen Vorteil zur bisherigen Rechtslage darstellt.
Bei Kleinanlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG beschränkt sich die Steuerbefreiung auf Strom, der aus erneuerbaren Energieträgern oder in einer hocheffizienten KWK-Anlage erzeugt wird. Um die Steuerbefreiungen in Anspruch nehmen zu können, ist eine Einzelerlaubnis erforderlich, was für die Anlagenbetreiber den Aufwand im Vergleich zur bisherigen Rechtslage leider erhöht.
Der neu eingefügte § 9 Abs. 1 Nr. 6 StromStG behandelt die Besteuerung von sogenannten Insellösungen. Strom ist demnach steuerbefreit, wenn er aus kleinen Erzeugungsanlagen bis 2 MW stammt, am Ort der Erzeugung verwendet wird und die Anlage nicht an das öffentliche Netz angeschlossen ist.
Auch wichtig zu wissen ist, dass § 10a StromStG nunmehr einen Datenaustausch zwischen Hauptzollämtern, Übertragungsnetzbetreibern, Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Bereiche des EEG, KWK-G und des EnWG vorsieht. Die staatlichen Überprüfungsmöglichkeiten dürften damit engmaschiger werden.
Erfreulich ist die Erleichterung bei den Melde- und Anzeigeverpflichtungen für die Empfänger von strom- und energiesteuerlichen Beihilfen. Dies betrifft die Transparenzmeldungen nach der EnS-TransV und gilt beispielsweise für Steuerentlastungen im produzierenden Gewerbe. Nach neuem Recht besteht eine Anzeige- oder Erklärungspflicht nur dann, wenn die gewährte Beihilfe mindestens 200.000 € je Entlastungstatbestand im Jahr beträgt. Unternehmen sollten prüfen, ob hier – gegebenenfalls für einzelne Begünstigungen – die Meldepflicht entfällt. Zudem wurde die Meldung auf amtlichem Vordruck durch eine elektronische Datenübermittlung über das Onlineportal der Zollverwaltung ersetzt.