Meldepflichten von Drittmengen bei begrenzter EEG-Umlage
Kunden, die im Kalenderjahr 2018 eine begrenzte EEG-Umlage bezahlt haben oder aufgrund einer EEG-Eigenversorgung gänzlich von der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage für die selbst verbrauchten Strommengen befreit sind, sollten sich schnellstmöglich mit der Meldepflicht für an Dritte weitergeleitete Strommengen beschäftigen.
Diese Mengen sind bis zum 31.05.2019 beim Übertragungsnetzbetreiber anzumelden. Zu beachten ist, dass der Gesetzgeber den Begriff der Weiterleitung an Dritte aufgrund der Änderungen des EEG 2017 durch das zum 01.01.2019 in Kraft getretene sog. Energiesammelgesetz viel weiter auslegt als bislang und Fälle der Eigenversorgung ohne Drittverbrauch nur noch die absolute Ausnahme sein dürften.
Bei nicht rechtzeitiger und korrekter Meldung droht die Privilegierung der reduzierten EEG-Umlage vollständig zu entfallen.
EUGH urteilt: EEG 2012 ist keine staatliche Beihilfe
Ein jahrelanger Streit um die Einordnung des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) fand nunmehr ein durchaus überraschendes Ende vor dem EuGH.
Dieser urteilte, dass das EEG von 2012 keine staatliche Beihilfe darstellt. Dies hatte zuvor der Europäische Gerichtshof (EuGH) sowie die EU-Kommission anders gesehen. Durchgesetzt hat sich damit letztlich die Bundesregierung, die seit 2014 gegen die Einstufung des EEG als Beihilfe geklagt hatte.
Gleiches gelte auch für die Besondere Ausgleichsregelung, nach der die stromintensive Industrie verringerte Zahlungen bei der EEG-Umlage leisten darf. Auch dies sei keine staatliche Beihilfe, stellte der EuGH fest.
Die Gesetzgebung der letzten Jahre im Bereich des EEG, KWKG und bei den Netzentgelten stand faktisch unter der Kontrolle der EU-Kommission, da diese in den Regelungen eine vermeintliche Beihilfe sah. Mit dem Urteil des EuGH ist dieser Einfluss innerhalb der Maßgaben des Urteils zukünftig kaum noch möglich. Hieraus ergibt sich mehr Spielraum für den bundesdeutschen Gesetzgeber. Schließlich bedeutet das Urteil für die energieintensive Industrie, dass die früheren Entlastungen nach der Besonderen Ausgleichsregelung endgültig als rechtmäßig einzustufen sind.
Somit können die Rückforderungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle aus dem Jahr 2015 jetzt wieder rückabgewickelt werden.
Sachgerechte Schätzungen sind bei EEG-Umlage weiter möglich
Im Energiesammelgesetz wurden auch stromintensive Unternehmen und Eigenversorger im Grundsatz dazu verpflichtet, innerhalb von zwölf Monaten nahezu alle Fremdstromverbräuche durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen abzugrenzen. Diese Frist hat der Gesetzgeber nunmehr bis zum 31.12.2020 verlängert, soweit Messeinrichtungen bereits installiert wurden.