Mit dem am 01. Januar 2016 in Kraft getretenen, novellierten Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, haben sich die Voraussetzungen für die Reduzierung der KWK-Umlage, der §19 Abs. 2 StromNEV-Umlage, der Offshore-Haftungsumlage sowie der §18 AbLaV-Umlage geändert.
Lieferanten verrechnen die reduzierten Umlagesätze künftig nicht mehr automatisch. Möchten Endkunden diese in Anspruch nehmen, müssen sie nach neuem Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Reduzierung der Umlagen aktiv, schriftlich mitteilen. Mit der Novelle einher gehen auch zwei weitere Änderungen. Es wird künftig nur noch der verbrauchte Strom mit der reduzierten Umlage abgerechnet, welcher über einen Jahresverbrauch von 1 GWh an ein und derselben Abnahmestelle hinausgeht.
Das bedeutet, dass je Abnahmestelle und Letztverbraucher jeweils diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Letztverbraucher, welche die reduzierten Umlagen in Anspruch nehmen wollen, müssen bis spätestens 31. März des auf das Begünstigungsjahr folgenden Jahres einen Antrag beim Netzbetreiber einreichen. Frühestens kann dies mit Überschreitung der 1-GWh-Verbrauchsgrenze erfolgen. Dies bedeutet auch, dass der Netzbetreiber zunächst auf den bezogenen Strom die volle KWK-, §19- und Offshore-Haftungsumlage erhebt.