Zum 01.01.2018 trat die Novelle des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes in Kraft. Dies hat unter anderem zur Folge, dass nunmehr bestimmte Steuerbegünstigungen als Beihilfetatbestände nach EU-Recht eingeordnet werden, sodass eine Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen mit dem hierfür vorgesehenen Formular beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben ist. In diesem Zusammenhang ist auch die Energiesteuer- und Stromsteuer Transparenzverordnung vom 04.05.2016 (EnSTransV) zu berücksichtigen, die für die beihilferelevanten Steuerbegünstigungen eine Anzeige- bzw. Erklärungspflicht vorsieht.
Die Steuerbegünstigungen für die Nutzung von Erd- und Flüssiggas werden befristet weitergeführt. Für Erdgas wurden die Entlastungen bis zum 31.12.2026 mit einer jährlichen Absenkung ab 2024 verlängert. Für Flüssiggas (Autogas/LPG) gilt die Verlängerung bis zum 31.12.2022 mit einer jährlichen Absenkung um 20%.
Eine wesentliche Neuregelung ist die gesetzliche Definition des Verwenderbegriffs für Stromerzeugungs- und KWK-Anlagen. Danach ist derjenige ein Verwender, der die Energieerzeugnisse zum Betrieb einer Anlage in ihr einsetzt. Die Frage, wer Verwender im Sinne des Gesetzes war, führte in der Vergangenheit häufig zu Unklarheiten und juristischen Auseinandersetzungen.
Schließlich wurde die Steuerentlastung gemäß § 53 EnergieStG auch für Kleinanlagen unter 2 MW erweitert. Diese kommt allerdings nur zur Anwendung, soweit keine Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StromStG für den erzeugten Strom besteht. Weiterhin wurden die Vorschriften zur Steuerentlastung nach den §§ 53a und 53b EnergieStG in dem neuen § 53a EnergieStG zusammengefasst und novelliert mit der Folge, dass § 53b EnergieStG gestrichen wurde.