Nachdem das EEG zum letzten Mal vor einem Jahr umfassend geändert wurde, trat am 03.07.2015 erneut eine Novelle des EEG in Kraft: Zum einen wird durch die Gesetzesänderung die teilweise Direktvermarktung erleichtert. Denn nach der bisherigen Regelung entfiel der Anspruch auf die Marktprämie oder die feste Einspeisevergütung, wenn bei mehreren über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechneten EEG-Anlagen der Strom teilweise direktvermarktet wurde und teilweise in der festen Einspeisevergütung war.
Mit der in Kraft getreten Änderung gilt nunmehr, dass auch bei einer Abrechnung von mehreren Anlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung eine teilweise Direktvermarktung möglich ist. Die Regelungen gelten rückwirkend zum 01.08.2014, so dass seit dem 01.08.2014 gegebenenfalls nicht ausgezahlte Marktprämien oder Einspeisevergütungen nachträglich beansprucht werden können.
Die zweite Änderung betrifft die Aufnahme der Branchen „Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen“ sowie „Oberflächenveredelung und Wärmebehandlung“ in die Liste der stromkosten– oder handelsintensiven Branchen. Damit können zukünftig auch Unternehmen dieser Branchen von der verringerten EEG-Umlage profitieren.