Das EEG 2017 (im Gesetzgebungsverfahren noch EEG 2016 genannt) markiert einen weitgehenden Systemwechsel bei der Förderung von Strom aus Erneuerbaren Energien. Bisher war die Höhe der Förderung vom Gesetzgeber fest vorgeben worden. Ab 2017 soll die konkrete Förderung für die wichtigsten Anlagengruppen Wind an Land und auf See, Photovoltaik über 750 kW sowie Biomasse ab 150 kW in einer Ausschreibung ermittelt werden. Damit folgt der Gesetzgeber den Vorgaben der EU-Kommission und hebt den wettbewerblichen Charakter der Förderung hervor.
Mit den Ausschreibungen soll ein kosteneffizienter und kontrollierter Ausbau der Erneuerbaren Energien gesichert werden. Hervorzuheben ist, dass die Ausschreibungspflicht nicht für kleine PV-Anlagen ≤750 kW sowie Biomasse: ≤150 kW gilt. Die Erleichterungen bei der EEG-Umlage für die stromintensive Industrie werden im Wesentlichen im bisherigen Rahmen fortgeschrieben. Zahlreiche noch klärungsbedürftige Fragen löst das EEG 2017 allerdings nicht unmittelbar, sondern normiert hierzu Verordnungsermächtigungen. Das betrifft beispielsweise die so genannten Mieterstrommodelle, für die eine Absenkung der EEG-Umlage eingeführt werden soll, wenn der Vermieter mit einer gebäudeeigenen Solaranlage Mieter mit Strom versorgt. Die entsprechende Verordnung soll nach der Gesetzesbegründung zeitnah erlassen werden.