Was gilt für KWK-Anlagen in 2018?
Nach dem EEG erhielten KWK-Anlagen, die ab dem 01.08.2014 in Betrieb gegangen sind, eine Ermäßigung von 60 % auf die EEG Umlage. Die EU-Kommission entschied nunmehr jedoch, dass diese Entlastung ab 2018 für Unternehmen entfällt, die Strom und Wärme zum Eigenverbrauch mittels KWK produzieren. Die Betreiber der effizientesten KWK-Anlagen müssen somit bis auf Weiteres die komplette EEG-Umlage auf selbstgenutzten Strom zahlen. Hintergrund für diese unerwartete Kehrtwende bei der Förderpolitik der KWK ist, dass die EU-Kommission davon ausgeht, dass die betroffenen KWK-Anlagen profitabel betrieben werden und daher keine weiteren staatlichen Beihilfen benötigen. Bei den KWK-Bestandsanlagen (Inbetriebnahme vor dem 01.08.2014) in der Eigenversorgung bleibt es jedoch bei der Befreiung von der EEG-Umlage.
Was gilt für Unternehmen bei der KWK-Umlage?
Unternehmen, die nicht als „stromintensiv“ (besondere Ausgleichsregel des EEG) eingestuft sind, fallen grundsätzlich unter die Letztverbrauchergruppe A und zahlen 2017 eine KWK-Umlage von 0,438 Cent/kWh.
Für das Abrechnungsjahr 2017 gilt eine Übergangsregelung für alle Unternehmen, die 2016 der Letztverbrauchergruppe B oder C angehört haben:
Für Unternehmen der bisherigen Letztverbrauchergruppe B (in 2016) beträgt die KWK-Umlage für Strommengen über 1.000.000 kWh: 0,08 Cent/kWh im Jahr 2017, 0,16 Cent/kWh im Jahr 2018 und in 2019 wird dann die volle Umlage fällig.
Für Unternehmen der bisherigen Letztverbrauchergruppe C (in 2016) beträgt die KWK-Umlage für Strommengen über 1.000.000 kWh: 0,06 Cent/kWh im Jahr 2017, 0,12 Cent/kWh im Jahr 2018 und in 2019 wird dann die volle Umlage fällig.
Haben Unternehmen dem Netzbetreiber für das Jahr 2016 (bis zum 31.03.2017) die Endgültige Meldung gemäß KWKG für das Kalenderjahr 2016 über selbstverbrauchte Strommengen vorgelegt und waren für das Jahr 2016 privilegiert, sollten diese Meldung für das Jahr 2017 unbedingt bis zum 31.03.2018 dem Netzbetreiber übersandt werden. Die entsprechenden Formulare stellt der Netzbetreiber zur Verfügung.
Waren Unternehmen im Jahr 2016 nicht privilegiert, weil beispielsweise die Endgültige Meldung gemäß KWKG für das Kalenderjahr 2016 über selbstverbrauchte Strommengen nicht abgegeben oder weil in 2016 weniger als 1.000.000 kWh verbraucht wurde, so ist eine Privilegierung für das Jahr 2017 nicht möglich und eine Antragstellung überflüssig.