Auf Nachzahlungen der EEG-Umlage ist grundsätzlich keine Umsatzsteuer zu bezahlen. Das hat das Bundesfinanzministerium in einem Erlass bestätigt.
Danach sind Zahlungen energieintensiver Unternehmen zur Umsetzung des Beschlusses der EU-Kommission im Beihilfeprüfverfahren zum EEG nicht umsatzsteuerpflichtig. Mit seinem Erlass hat das Bundesfinanzministerium nun erfreulicherweise Rechtssicherheit zu dieser in der Vergangenheit umstrittenen Frage geschaffen.