Wichtige Änderungen in letzter Minute
Zum 01.01.2017 sind die Neuregelungen des KWKG in Kraft getreten. Über die wesentlichen Neuerungen hatten wir bereits berichtet. Allerdings kam es noch auf Grund einer Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses zu einigen Änderungen in letzter Minute. So wurde unter anderem bei der Förderung von industriellen KWK-Anlagen noch ergänzt, dass die Anschlussförderung für Bestandsanlagen nach § 13 KWKG nur für KWK-Anlagen gilt, die der Lieferung nicht nur von Strom, sondern auch von Wärme an „Dritte“ dienen. Des Weiteren wurde die Sanktion bei unvollständiger Meldung einer KWK-Anlage zum Marktstammdatenregister auf 20 % des KWK-Zuschlags für den Zeitraum des Verstoßes abgeschwächt.
Im Vergleich zum Regierungsentwurf wurde weiterhin die Privilegierung bei der KWK-Umlage für in einer „älteren“ Bestandsanlage erzeugten und selbst verbrauchten Strom doch wieder gestrichen. Demgegenüber wurde eine Begrenzung der KWK-Umlage bei KWK-Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen geregelt. Auch hat der Gesetzgeber die Nachzahlungspflicht der Letztverbrauchergruppe C und die nicht bestehende Nachzahlungspflicht der Letztverbrauchergruppe B für das Jahr 2016 eindeutiger geregelt.
Besteht eine Nachzahlungspflicht für 2016? Was ist jetzt noch bis zum 31.03.2017 zu machen?
Nach den Übergangsregelungen des KWKG 2017 ist die Meldepflicht für selbstverbrauchte Strommengen für Letztverbraucher der Gruppen B und C bis zum 01.04.2017 anzuwenden. Somit ist eine Abrechnung für 2016 nach den Letztverbrauchergruppen B und C möglich, soweit die Meldepflichten bis zum 31.03.2017 von Letztverbrauchergruppen B und C erfüllt werden. Für Letztverbrauchergruppe B ergibt sich aus der Übergangsregelung, dass keine Nachzahlungspflicht für 2016 besteht. Für Unternehmen der Letztverbrauchergruppe C gilt: Für die im Jahr 2016 bezogene und selbstverbrauchte Strommenge an Abnahmestellen, die keinen Begrenzungsbescheid nach §§ 61 ff. EEG 2017 erhalten haben und die nach dem KWKG 2016 eine Begrenzung der KWK-Umlage auf 0,03 ct/kWh in Anspruch nahmen oder hätten können, beträgt die KWK-Umlage 0,056 ct/kWh, vorausgesetzt, dass durch die Privilegierung die Begünstigung des Letztverbrauchers in den Jahren 2014 bis 2016 sowie der mit ihm verbundenen Unternehmen den Wert von insgesamt 160.000 Euro überstiegen hat. Letztverbraucher der Gruppe C, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, trifft somit auch keine Nachzahlungspflicht.
Für Letztverbraucher, die im Jahr 2016 berechtigt gewesen wären, für den Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle eine Begrenzung der KWK-Umlage in Anspruch zu nehmen, darf sich die KWK-Umlage in den Jahren 2017 und 2018 nur auf die im KWKG 2017 festgeschriebenen Beträge erhöhen (sog. Verdoppelungsgrenze). Diejenigen, die diese Begünstigung in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31.03.2017 die für das vorangegangene Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strommengen melden. Dies gilt zudem für die weiterhin nach Letztverbrauchergruppen B und C abzurechnende § 19 StromNEV-Umlage und Offshore-Haftungsumlage.
Hinweis: Sie haben vermutlich bereits von Ihrem Netzbetreiber ein Formular erhalten, in dem Sie gebeten wurden, Ihre selbstverbrauchten Strommengen mitzuteilen. Wenn Sie im Jahr 2016 mehr als 1.000.000 Kilowattstunden Strom selbst verbraucht haben, müssen Sie dieses Formular bis zum 31.03.2017 an Ihren Netzbetreiber zurück schicken, um Ihre Ansprüche zu wahren.
Achtung: Neue KWK-Gebührenverordnung
Im vergangenen Oktober trat die neue Gebührenverordnung zur Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) in Kraft. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) ist für die Bearbeitung der Förderanträge zuständig und erhebt die nunmehr angepassten Gebühren für ihre Tätigkeit. Durch das novellierte KWKG kommen dem Bafa neue Aufgaben wie etwa die Erteilung von Vorbescheiden sowie die Förderung von bestehenden Anlagen zu. Dem trägt die veränderte Gebührenverordnung Rechnung.