Als Konsequenz der Novelle des EEG 2014 hatten einige Betreiber von Biogasanlagen die damaligen Neuregelungen zur Förderung mittels einer Verfassungsbeschwerde angegriffen. Die Verfassungsrichter ordneten die Neuregelungen, mit denen die Kläger Einbußen bei der Förderung hinnehmen mussten, als eine sogenannte unechte Rückwirkung ein, mit der das verfassungsrechtlich geschützte Vertrauen nicht verletzt worden sei. Die Biogasanlagenbetreiber hatten ihre Verfassungsbeschwerde auf die Verletzung von Eigentumsrechten gestützt, da die volle EEG-Förderung zuvor für 20 Jahre gesetzlich zugesagt worden war. Die Verfassungsrichter verwiesen jedoch darauf, dass es sich bei den Änderungen um eine „Randkorrektur“ gehandelt habe, da die Förderung nur um 5 % abgesenkt wurde. Eine solche sei trotz des Vertrauensschutzes nicht auszuschließen gewesen, da sie sich auf ein berechtigtes öffentliches Interesse stützte, die Förderzusage im Kern unberührt blieb und mithin das Vertrauen der Betreiber nicht unangemessen gestört wurde. Die Richter konnten daher insgesamt nicht erkennen, dass die Einschränkung der Förderung durch die Novelle des EEG 2014 die Wirtschaftlichkeit der Anlagen insgesamt bedroht habe.
Verfassungsbeschwerde gegen EEG 2014 abgewiesen
Dienstag, 14. Februar 2017